Monatskarte im Abo (SchülerAbo-Karte)


Zeitliche Geltungsdauer

Wie bei Monatskarten (siehe Ziffer 4.5.1 und 4.7.1).

Räumlicher Geltungsbereich

Wie bei Monatskarten (siehe Ziffer 4.5.2 und 4.7.2).

 

Übertragbarkeit

Monatskarten im Ausbildungsverkehr sind nicht übertragbar.

 

Benutzungsbestimmungen

 Die Ausgabe erfolgt nur an bestimmte Personengruppen:

1. Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,

2. Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres:

a) Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter

– allgemeinbildender Schulen,

– berufsbildender Schulen,

– Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,

– Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen,besuchen, sofern sie auf Grund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsgesetz förderungsfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder anderen Einrichtungen der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

 

Bei Bezug im Abonnement gelten die Monatskarten Ausbildung ohne Berechtigungsausweis (Kundenkarte Ausbildung). Die Berechtigungsvoraussetzungen sind jährlich bis spätestens zum 30.09. gegenüber der Ausgabestelle der Fahrkarte nachzuweisen.

 

Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen

Bei Monatskarten im Ausbildungsverkehr im Abonnement findet eine Anpassung der monatlichen Abbuchungsbeträge im Monat der Tarifanhebung statt.

 

Benutzung der 1. Klasse

Nicht zugelassen.

 

Mitnahmeregelung

Keine.

 

Zahlungsart

Der Preis kann bar bzw. im monatlichen Lastschriftverfahren entrichtet werden.

 

Fahrkarte verloren oder beschädigt

Gegen ein Entgelt von 15,00 € wird einmalig eine Ersatzkarte ausgestellt . Sofern eine Ersatzkarte ausgestellt worden ist, gilt dies auch bei Wiederauffinden der Originalkarte.
Die wiedergefunden Originalkarte ist ungültig und unverzüglich an die Ausgabestelle der Ersatzkarte zurück zugeben. Verlorene Ersatzkarten werden nicht ersetzt. Als abhanden angezeigte Fahrkarten sind ungültig.

Beschädigte, verschmutzte, aber noch lesbare Zeitkarten werden bei Abgabe gegen ein Entgelt von 5,00 € ausgetauscht.

 


Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Ticket-Angeboten finden Sie in den aktuellen  Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen