Wochenkarte im Ausbildungsverkehr


Räumlicher Geltungsbereich

Die Ausgabestelle trägt in die Wochenkarte den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben des Fahrgastes ein. Anstelle der Wabennummer kann auch der Wabenname eingetragen werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Wochenkarten zu beliebig vielen Fahrten. Fahrtunterbrechungen und beliebiges Umsteigen sind zugelassen. Bei Erwerb einer Wochenkarte der höchsten Preisstufe wird – anstatt der Wabennummern oder Wabennamen – „saarVVNetz“ bzw. „Netz“ eingetragen.


Übertragbarkeit

Monatskarten im Ausbildungsverkehr sind nicht übertragbar.


Benutzungsbestimmungen

 Die Ausgabe erfolgt nur an bestimmte Personengruppen:

1. Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,

2. Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres:

a) Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter

– allgemeinbildender Schulen,

– berufsbildender Schulen,

– Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,

– Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen,besuchen, sofern sie auf Grund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsgesetz förderungsfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder anderen Einrichtungen der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

 

Wochenkarten im Ausbildungsverkehr werden nur für die Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben. Wochenkarten im Ausbildungsverkehr sind nur zusammen mit einem Berechtigungsausweis (Kundenkarte Ausbildung) gültig. Der Berechtigungsausweis wird von den Ausgabestellen nach Feststellung der Berechtigung kostenfrei ausgegeben. Der Berechtigungsausweis ist mit vollem Namen unauslöschlich zu unterschreiben. Er ist bei allen Fahrten mit zu führen und dem Fahr- oder Kontrollpersonal unaufgefordert vorzuzeigen.

Der Berechtigungsausweis endet am 30.09. eines jeden Jahres sowie beim Entfallen der Berechtigungsvoraussetzungen.

 

Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen

Bei einer Tarifänderung können Wochenkarten im Ausbildungsverkehr noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.

 

Benutzung der 1. Klasse

Nicht zugelassen.

 

Mitnahmeregelung

Keine.  

 
Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Ticket-Angeboten finden Sie in den aktuellen  Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen